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   BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23   

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BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23 (https://dejure.org/2023,28710)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23 (https://dejure.org/2023,28710)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 1 BvR 1796/23 (https://dejure.org/2023,28710)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5b BNotO
    Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a; GrCh Art. 21
    Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung nach der Grundrechtecharta

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes durch Erreichen der Altersgrenze; Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer subjektiven Zulassungsbeschränkung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes durch Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    70 Jahre - als gesetzliche Altersgrenze für (Anwalts-)Notare

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwaltsnotar scheitert mit Eilantrag: Altersgrenze für Notare nicht ausgesetzt

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen gesetzliche Altersgrenze für Notare erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare - BVerfG setzt Altersgrenze für Notare nicht aus

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 349
  • DNotZ 2024, 314
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 160, 164 ; stRspr).

    b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

    Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 160, 164 ; stRspr).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 164 ).

    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das In-Kraft-Treten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 160, 164 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 140, 99 ).
  • BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05

    Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Unterlassen der Zustimmung zum Ersten

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 156, 335 ; 160, 164 ).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23
    dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 7, 175 ; 14, 153; 20, 363f.; 160, 164 ; dazu auch BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

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